500 Milliarden Euro — so groß ist der Markt für öffentliche Beschaffung in Deutschland pro Jahr. Aber nicht jeder Euro davon wird über ein formelles Vergabeverfahren vergeben. Erst ab bestimmten Wertgrenzen — den Vergabe-Schwellenwerten — sind öffentliche Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, ihre Aufträge auszuschreiben. Wer diese Schwellen kennt, versteht, wo die größten Auftragschancen liegen, welche Spielregeln gelten — und wie man systematisch an diese Aufträge herankommt.
Was sind Vergabe-Schwellenwerte und wozu dienen sie?
Vergabe-Schwellenwerte sind monetäre Wertgrenzen, die bestimmen, ab welchem geschätzten Auftragswert ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Vergaberegeln einhalten muss. Sie erfüllen zwei Funktionen:
- Regelwerk: Oberschwelle → europäisches Vergaberecht (GWB/VgV); Unterschwelle → nationales Recht (UVgO/VOB/A)
- Bekanntmachungspflicht: Oberschwelle → europaweit auf TED (Tenders Electronic Daily); Unterschwelle → national oder regional
Die EU-Schwellenwerte werden von der Europäischen Kommission alle zwei Jahre überprüft und per Delegierter Verordnung angepasst. Die aktuellen Werte gelten seit dem 1. Januar 2026.
Die aktuellen EU-Schwellenwerte 2026 (netto)
Die EU-Schwellenwerte unterscheiden nach Art des Auftraggebers und Art der Leistung:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge — Bundesbehörden (oberste und obere Bundesbehörden): 143.000 €
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge — alle anderen öffentlichen Auftraggeber (Länder, Kommunen, öffentliche Unternehmen): 221.000 €
- Bauleistungen (alle öffentlichen Auftraggeber): 5.538.000 €
- Sektorenauftraggeber (Energie, Wasser, Verkehr, Post — Liefer-/Dienstleistungsaufträge): 443.000 €
- Konzessionen (Bau und Dienstleistungen): 5.538.000 €
- Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge (VSVgV): 443.000 €
Wichtig: Die Schwellenwerte gelten für den geschätzten Gesamtauftragswert — nicht pro Jahr oder pro Abruf. Rahmenvereinbarungen werden über ihre gesamte Laufzeit (max. 4 Jahre) berechnet.
Unterschwellenbereich: Was gilt unterhalb der EU-Schwellen?
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten vereinfachte nationale Regelwerke — mit deutlich weniger Formvorschriften und schnelleren Verfahren.
Für Liefer- und Dienstleistungen: UVgO
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gilt bundesweit für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie kennt drei Verfahrensarten:
- Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO): Offen für alle Bieter, öffentliche Bekanntmachung — das nationale Pendant zum europäischen offenen Verfahren.
- Beschränkte Ausschreibung (§ 10 UVgO): Nur ausgewählte Unternehmen werden aufgefordert. Mindestens drei Bieter müssen beteiligt werden.
- Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO): Direktverhandlung, ab bestimmten Wertgrenzen ohne öffentliche Bekanntmachung zulässig.
Für Bauleistungen: VOB/A Abschnitt 1
Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellen werden nach VOB/A Abschnitt 1 vergeben. Die Verfahrensarten sind analog zur UVgO: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe.
Nationale Wertgrenzen für Direktvergaben
Unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen ist keine formelle Ausschreibung erforderlich. Diese Grenzen variieren je nach Bundesland und Auftraggeber — typische Orientierungswerte:
- Direktvergabe (ohne Einholung mehrerer Angebote): bis ca. 1.000 – 3.000 € netto
- Verhandlungsvergabe ohne Bekanntmachung: bis ca. 25.000 – 100.000 € netto (je nach Bundesland und Leistungsart)
- Beschränkte Ausschreibung: bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert
Warum Vergabe-Schwellenwerte für Bieter so wichtig sind
Sie zeigen, wo die Chancen liegen
Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen europaweit auf TED veröffentlicht werden. Das erhöht den Wettbewerb — aber auch die Transparenz und Planbarkeit für Bieter.
Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden oft nur national oder regional bekannt gemacht — und damit von deutlich weniger Unternehmen gefunden. Wer diese Ausschreibungen systematisch überwacht, findet im Unterschwellenbereich häufig weniger Wettbewerb und kürzere Entscheidungswege.
Sie bestimmen die Spielregeln des Verfahrens
Oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten strenge Formalvorschriften: Mindestfristen (35 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren), TED-Bekanntmachungspflicht, §-134-GWB-Informationsschreiben vor Zuschlag, Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer.
Unterhalb der Schwellen sind die Verfahren flexibler und schneller. Kürzere Angebotsfristen und direktere Kommunikation mit dem Auftraggeber sind typisch — aber auch weniger formaler Rechtsschutz bei Vergabefehlern.
Ausnahmen und wichtige Besonderheiten
- Losaufteilung erlaubt, Umgehung nicht: Auftraggeber dürfen Aufträge in Lose aufteilen — dürfen aber nicht künstlich unterhalb von Schwellenwerten bleiben (§ 3 Abs. 2 VgV).
- Rahmenverträge: Der Schwellenwert berechnet sich aus dem Gesamtvolumen über die gesamte Vertragslaufzeit, nicht aus einem einzelnen Abruf.
- Dringlichkeit: In begründeten Ausnahmefällen darf von bestimmten Fristvorschriften abgewichen werden — nicht aber von der Ausschreibungspflicht selbst.
- Inhouse-Vergaben: Aufträge an vollständig öffentlich beherrschte Unternehmen ohne relevante Markttätigkeit fallen nicht unter das Vergaberecht (§ 108 GWB).
- Soziale Dienstleistungen: Für bestimmte Gesundheits-, Sozial- und Bildungsleistungen gelten erhöhte Schwellenwerte von 750.000 € (§ 130 GWB).
Fazit: Wer die Schwellenwerte kennt, kennt den Markt
Für Unternehmen, die öffentliche Aufträge gewinnen wollen, sind die Vergabe-Schwellenwerte kein akademisches Thema. Sie sind der Schlüssel zum Verständnis, auf welchen Märkten gespielt wird — und welche Spielregeln gelten.
Besonders im Unterschwellenbereich gibt es ein erhebliches Auftragsvolumen mit weniger formalem Aufwand und oft geringerem Wettbewerb. Genau dieser Bereich wird von vielen Unternehmen systematisch übersehen, weil die Bekanntmachungen nicht auf einem einzigen Portal konzentriert sind, sondern verteilt über Dutzende regionale und nationale Vergabeplattformen.