Die öffentliche Hand in Deutschland hat für 2024 nach der amtlichen Vergabestatistik 199.334 Vergaben mit einem Volumen von 135,2 Mrd. € gemeldet. Diese Aufträge stehen nicht an einem Ort, sondern verteilt auf EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalportale sowie auf private Plattformen. Ein einziges Portal, auf dem alles zusammenläuft, gibt es nicht — und daran scheitert die Suche in der Praxis häufig, nicht an fehlender Qualifikation. Dieser Leitfaden zeigt, welche Quellen es gibt, welche davon kostenlos sind, wie stark sich die Regeln zwischen den Bundesländern unterscheiden und wo die Aufträge liegen, die kaum jemand systematisch beobachtet.
Warum es kein zentrales Ausschreibungsportal gibt
Die Zersplitterung hat einen strukturellen Grund: Ausschreibungen kommen nicht nur von Bundesbehörden, sondern auch von 16 Bundesländern, tausenden Kommunen, Hochschulen, Kliniken, Stadtwerken, Verkehrsbetrieben und Zweckverbänden. Jede dieser Stellen entscheidet weitgehend selbst, über welches System sie ihre Verfahren bekannt macht und abwickelt.
Eine bundesweit einheitliche Pflicht, unterschwellige Verfahren auf einer bestimmten Plattform zu veröffentlichen, existiert nicht. § 28 Abs. 1 UVgO verlangt lediglich, dass nationale Auftragsbekanntmachungen zentral über die Suchfunktion von www.bund.de ermittelt werden können — welches Portal die Vergabestelle dafür nutzt, bleibt ihr überlassen.
Wie viele Quellen es genau sind, weist keine amtliche Statistik aus. Ein belastbarer Anhaltspunkt: Allein das Bekanntmachungsverzeichnis service.bund.de bezieht seine Daten nach eigener Angabe automatisiert von rund 70 kooperierenden Vergabeplattformen — und deckt damit noch nicht jede kommunale Einzellösung ab. Wer manuell sucht, prüft in der Praxis meist zwei oder drei Portale.
Öffentliche Ausschreibungen sind vollständig transparent. Sie stehen nur nicht an einem Ort.
Die vier Ebenen der Veröffentlichung
Wo eine Ausschreibung erscheint, hängt von zwei Dingen ab: davon, wer vergibt, und davon, wie hoch der geschätzte Auftragswert ist. Wer diese Systematik kennt, weiß, welche Quellen für ihn überhaupt relevant sind.
1. EU-Ebene: TED
TED (Tenders Electronic Daily, ted.europa.eu) ist das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und wird vom Amt für Veröffentlichungen der EU betrieben. Alle Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen dort veröffentlicht werden — das ist die verlässlichste Quelle für große Aufträge. Der Zugang ist kostenlos, TED erscheint in 24 Sprachfassungen und veröffentlicht mehr als 3.000 Bekanntmachungen je Werktag. Abgedeckt sind die 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein, die Schweiz und die EU-Kandidatenländer.
Die Einschränkung: TED zeigt nur den Oberschwellenbereich. Seit dem 1. Januar 2026 liegen die Schwellenwerte bei 140.000 € netto für Liefer- und Dienstleistungen oberster Bundesbehörden, 216.000 € für alle anderen öffentlichen Auftraggeber und 5.404.000 € für Bauleistungen. Verankert sind sie in § 106 GWB, der dynamisch auf die EU-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung verweist; die Werte gelten ohne Umsatzsteuer. Eine ausführliche Einordnung finden Sie im Beitrag Vergabe-Schwellenwerte 2026.
Neben den drei bekannten Werten gelten weitere Schwellen, die in der Praxis häufig übersehen werden:
- 432.000 € für Liefer- und Dienstleistungen von Sektorenauftraggebern (Wasser, Energie, Verkehr, Post) sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit
- 750.000 € für soziale und andere besondere Dienstleistungen klassischer Auftraggeber, 1.000.000 € im Sektorenbereich
- 5.404.000 € für Bau- und Dienstleistungskonzessionen
Wer Stadtwerke, Verkehrsbetriebe oder Versorger als Zielkunden hat, sollte diese Unterscheidung kennen: Solche Auftraggeber sind Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB. Aufträge unterhalb von 432.000 € erscheinen bei ihnen nicht auf TED, sondern nur national oder regional.
2. Bundesebene: Datenservice Öffentlicher Einkauf, service.bund.de und e-Vergabe
Der Datenservice Öffentlicher Einkauf unter oeffentlichevergabe.de ist die zentrale Bekanntmachungsplattform des Bundes. Er wird beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern betrieben und ist seit dem 1. Juli 2026 in § 114 Abs. 3 GWB gesetzlich verankert. Er bündelt Bekanntmachungen von Bund, Ländern und Kommunen und übermittelt oberschwellige Verfahren an das Amt für Veröffentlichungen der EU (§ 10a Abs. 5 VgV). Der Zugang ist frei und ohne Registrierung möglich.
Seit dem 25. Oktober 2023 sind dafür die standardisierten eForms verpflichtend, zunächst für alle EU-weiten Bekanntmachungen (§ 10a VgV, Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780). Das ist mehr als eine Formalie: Der Datenservice stellt die Bekanntmachungsdaten über eine frei zugängliche Open-Data-Schnittstelle bereit, in den Formaten eForms, OCDS und CSV. TED bietet zusätzlich eine Such-Schnittstelle, tägliche und monatliche XML-Pakete und einen CSV-Datensatz auf data.europa.eu. Die Daten sind also maschinenlesbar verfügbar — die Zersplitterung entsteht nicht durch fehlende Schnittstellen, sondern dadurch, dass die Quellen getrennt bleiben.
Daneben steht service.bund.de, das Bekanntmachungsverzeichnis des Bundesverwaltungsamts. Anders als der Name vermuten lässt, ist es nicht auf die Bundesverwaltung beschränkt: Es bündelt Ausschreibungen von Bund, Ländern, Kommunen und Zuwendungsempfängern — teils direkt eingestellt, teils automatisiert importiert aus rund 70 kooperierenden Vergabeplattformen — und enthält ausdrücklich auch Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Damit ist es die einzige Quelle mit einem normativen Vollständigkeitsanspruch für nationale Bekanntmachungen, denn § 28 Abs. 1 UVgO knüpft genau daran an. Wichtig zu wissen: service.bund.de ist reine Veröffentlichungsplattform, Benachrichtigungen laufen über Newsletter und RSS.
Für die Abwicklung nutzt der Bund evergabe-online.de, die eVergabe-Plattform des Beschaffungsamts. Dort werden Vergabeunterlagen angefordert, Bieterfragen gestellt und Angebote abgegeben. Nach Angabe des Betreibers ist die Nutzung für Unternehmen kostenfrei; auch Thüringen setzt technisch auf diese Plattform.
3. Landesebene: 16 Länder, mehr als 16 Portale
Hier liegen die Aufträge von Landesbehörden, Landesbetrieben und vielen Kommunen, überwiegend unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die Landschaft ist unübersichtlicher, als die Zahl der Bundesländer vermuten lässt. Stand 9. September 2026:
- Baden-Württemberg: zwei Landesangebote nebeneinander — die Vergabeplattform Baden-Württemberg (vergabe.landbw.de) für die staatliche Bauverwaltung und der Vergabemarktplatz Baden-Württemberg (ausschreibungen.landbw.de) für Landeseinrichtungen, Hochschulen und Regierungspräsidien. Eine landesrechtliche Pflicht zu einem bestimmten Portal ließ sich nicht belegen.
- Bayern: drei Landesangebote. BayVeBe (bayvebe.bayern.de) ist ein reines Bekanntmachungsportal — dort lässt sich ohne Registrierung recherchieren, aber kein Angebot abgeben. Die Vergabeplattform vergabe.bayern (vergabe.bayern.de) wird von der Staatsbauverwaltung, der Wasserwirtschaftsverwaltung und zahlreichen Kommunen genutzt; die Registrierung ist nach Betreiberangabe kostenlos. Das Vergabeportal www.auftraege.bayern.de des Finanzministeriums nimmt die Bekanntmachungen der staatlichen Vergabestellen über eine Schnittstelle entgegen. Verpflichtend ist keines: Vergabestellen „können“ dort veröffentlichen.
- Berlin: Vergabeplattform des Landes Berlin (berlin.de/vergabeplattform), ober- und unterschwellig, für alle Dienststellen der unmittelbaren Berliner Verwaltung verbindlich vorgeschrieben (AV zu § 55 LHO Nr. 8.3).
- Brandenburg: Vergabemarktplatz Brandenburg (vergabemarktplatz.brandenburg.de) für Landesbehörden und Kommunen. Nach dem Runderlass vom 10. November 2016 müssen alle vergabebezogenen Bekanntmachungen dort erscheinen.
- Bremen: Vergabeplattform der Freien Hansestadt Bremen (vergabe.bremen.de), betrieben von Immobilien Bremen, für Land und Stadt Bremen sowie für Bremerhaven. Eine Nutzungspflicht ließ sich nicht belegen.
- Hamburg: zentrale Veröffentlichungsplattform der Freien und Hansestadt Hamburg (hamburg.de/oeffentliche-auftraege) für Behörden, Bezirke, Landesbetriebe und Hochschulen; die Verfahrensabwicklung läuft über ein eigenes Bieterportal. Nach der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL) müssen nationale Auftragsbekanntmachungen dort veröffentlicht werden. Städtische Unternehmen betreiben teilweise eigene Portale.
- Hessen: die Hessische Ausschreibungsdatenbank (had.de) ist Pflichtbekanntmachungsorgan — nach § 13 HVTG sind alle nationalen und EU-weiten Bekanntmachungen des Landes und der Kommunen dort zu veröffentlichen. Daneben gibt es die Vergabeplattform des Landes (vergabe.hessen.de) für die Landesverwaltung. Die Recherche in der HAD ist kostenlos, dauerhafte Suchprofile kosten für Nicht-Kammermitglieder 200 € für zwölf Monate oder 100 € für sechs Monate.
- Mecklenburg-Vorpommern: zwei Vergabemarktplätze — einer für rund 100 Landeseinrichtungen (vergabe.mv-regierung.de), einer für die Kommunen (evergabe-mv.de), betrieben vom Zweckverband eGo-MV.
- Niedersachsen: vergabe.Niedersachsen (vergabe.niedersachsen.de) für die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung; kommunale Verfahren finden sich dort ebenfalls. Die Registrierung ist für Unternehmen kostenfrei.
- Nordrhein-Westfalen: Vergabemarktplatz NRW (evergabe.nrw.de) mit dem Informationsportal vergabe.NRW. Landesbehörden sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 55 LHO verpflichtet, dort zu veröffentlichen; angeschlossen sind zahlreiche Kommunen und Satellitenportale, etwa für die Metropole Ruhr und das Rheinland. Die Suche ist ohne Registrierung möglich.
- Rheinland-Pfalz: Vergabemarkt-Platz Rheinland-Pfalz (vergabe.rlp.de) für Landesverwaltung, Landesbetriebe und Hochschulen. Kommunale Auftraggeber nutzen ein eigenes Portal (rlp.vergabekommunal.de).
- Saarland: vergabe.saarland bündelt Ausschreibungen des Landes, der Landkreise, Städte und Gemeinden sowie sonstiger öffentlicher Auftraggeber im Saarland. Die Nutzung ist für Bieter kostenfrei.
- Sachsen: zwei getrennte Plattformen — eine für Liefer- und Dienstleistungen (evergabe.sachsen.de), eine für Bau und Planung (sachsen-vergabe.de). Beide führten am 9. September 2026 ausschließlich Verfahren staatlicher Stellen; kommunale Vergaben laufen nach Angaben der Auftragsberatungsstelle in der Regel über evergabe.de.
- Sachsen-Anhalt: eVergabe-Portal Sachsen-Anhalt (evergabe.sachsen-anhalt.de) für alle öffentlichen Auftraggeber des Landes. Die Nutzung ist per Runderlass vorgeschrieben und für Bieter kostenfrei.
- Schleswig-Holstein: e-Vergabe.SH (e-vergabe-sh.de), betrieben von der GMSH und genutzt auch von Bundes- und Kommunalstellen. Die Recherche ist ohne Registrierung möglich, für die Nutzung entstehen nach Angabe des Betreibers keine zusätzlichen Kosten.
- Thüringen: E-Vergabe Thüringen (verwaltung.thueringen.de/evergabe), technisch die e-Vergabe-Plattform des Bundes. Nach § 3 ThürVgG besteht eine Veröffentlichungspflicht; kommunale und sonstige Auftraggeber müssen seit dem 30. November 2025 entweder die Landesplattform oder den Bekanntmachungsservice des Bundes nutzen. Der Zugang ist kostenfrei.
Drei Befunde daraus sind für die eigene Suche wichtiger als jede Portalliste. Erstens: Wer von „dem Landesportal“ spricht, liegt in fünf von sechzehn Ländern falsch — Bayern führt drei Landesangebote, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen jeweils zwei. Zweitens: Für sieben Länder ließ sich eine Pflicht belegen, auf einem bestimmten Portal zu veröffentlichen: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Gezählt ist dabei jede Pflicht aus einem Landesgesetz, einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift. In den übrigen neun Ländern entscheidet die Vergabestelle. Drittens: Technisch basiert ein großer Teil der Landesportale auf wenigen Softwaresystemen. Für Bieter ändert das nichts, denn jedes Portal verlangt weiterhin ein eigenes Konto.
4. Kommunale Ebene: die größte Lücke
Für die kommunale Ebene existiert keine amtliche Gesamtübersicht. Kommunen nutzen entweder das Landesportal, ein kommunales Sammelportal oder eine eigene Lösung. service.bund.de und oeffentlichevergabe.de sind die einzigen amtlichen Stellen, an denen kommunale Bekanntmachungen bundesweit und ebenenübergreifend zusammenlaufen — und auch dort nicht vollständig. Genau hier entsteht der blinde Fleck, der weiter unten in Zahlen sichtbar wird.
Private Vergabeplattformen und Rechercheangebote im Vergleich
Neben den staatlichen Portalen gibt es zwei sehr verschiedene Arten privatwirtschaftlicher Angebote. Die Unterscheidung lohnt sich, weil sie über Kosten und Nutzen entscheidet:
- eVergabe-Plattformen wie DTVP (Deutsches Vergabeportal) oder evergabe.de werden von Vergabestellen für die Abwicklung ihrer Verfahren eingesetzt; evergabe.de beschreibt sich selbst als Marktplatz für komplexe Individualbeschaffung. Für Bieter sind Registrierung, Unterlagen-Download und Angebotsabgabe dort in der Regel kostenfrei. Wenn Ihr Zielauftraggeber über eine solche Plattform vergibt, führt an einem Konto kein Weg vorbei.
- Rechercheangebote und Aggregatoren bündeln Bekanntmachungen aus vielen Quellen in einer Oberfläche; dazu zählen etwa vergabe24 und das Deutsche Ausschreibungsblatt. vergabe24 bietet nach eigener Darstellung Volltextzugriff auf deutschlandweite Bekanntmachungen und finanziert sich über Abo-Tarife.
Kein einzelnes Portal kann die Zersplitterung auflösen, und das ist keine Frage der Qualität: Eine eVergabe-Plattform kennt naturgemäß die Verfahren, die über sie abgewickelt werden. Wer breiter suchen will, braucht entweder mehrere Konten oder eine Quelle, die über die Systemgrenzen hinweg zusammenführt.
Bekanntmachungsplattform und eVergabe-Plattform: der Unterschied, der über die Teilnahme entscheidet
Diese Unterscheidung wird häufig übersehen, entscheidet aber darüber, ob Sie ein Angebot überhaupt abgeben können:
- Bekanntmachungsplattformen (TED, service.bund.de, oeffentlichevergabe.de) dienen der Veröffentlichung und Suche. Sie sehen dort, dass es eine Ausschreibung gibt.
- eVergabe-Plattformen (evergabe-online.de, die Landesportale, DTVP) wickeln das Verfahren ab: Vergabeunterlagen herunterladen, Bieterfragen stellen, Angebot rechtssicher einreichen.
In der Praxis heißt das: Sie finden eine Ausschreibung auf TED, müssen sich für die Teilnahme aber auf der dort verlinkten eVergabe-Plattform registrieren. Wie das abläuft, welche Unterlagen Sie brauchen und ob eine Signaturkarte nötig ist, erklärt der Beitrag Wie kann ich mich für öffentliche Ausschreibungen anmelden?.
Der blinde Fleck: 88,2 % der gemeldeten Vergaben liegen unterschwellig
Dass die meisten Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen, ist keine Vermutung, sondern amtlich erhoben. Die Vergabestatistik des Statistischen Bundesamts weist für 2024 aus:
- 199.334 Vergaben insgesamt mit einem Volumen von 135,2 Mrd. €
- 175.742 davon unterschwellig — 88,2 % aller Verfahren, mit einem Volumen von 33,0 Mrd. €
- 23.592 oberschwellig — 11,8 % der Verfahren, aber 102,2 Mrd. € Volumen
- Auftraggeber im Unterschwellenbereich sind zu rund 55 % Kommunen, zu 30 % die Länder und zu 10 % der Bund
Die für den Mittelstand wichtigste Zahl steht daneben: Im Unterschwellenbereich gingen 85,0 % der Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen, im Oberschwellenbereich nur 58,5 %. Der Markt, der für mittelständische Anbieter am besten erreichbar ist, ist also genau der, der nicht auf TED steht — sondern verstreut auf Landes- und Kommunalportalen.
88,2 % der gemeldeten Vergaben liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dort gehen 85,0 % der Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen.
Eine Einordnung gehört dazu: Die Vergabestatistik erfasst nur gemeldete Vergaben ab einer Meldeschwelle von 25.000 € netto, die seit dem 1. Juli 2026 bei 50.000 € liegt. Alles darunter fehlt vollständig. Das Statistische Bundesamt weist zudem selbst darauf hin, dass die Vollzähligkeit der Meldungen noch verbesserungsfähig ist und die Daten kein abschließend vollständiges Bild aller Vergaben zeichnen. Die tatsächliche Zahl kleiner Verfahren liegt also höher, nicht niedriger.
Wertgrenzen 2026: zwei Änderungen, zwei Geltungsbereiche
Im Jahr 2026 haben sich die Wertgrenzen im Unterschwellenbereich gleich zweimal bewegt — aus zwei verschiedenen Quellen und mit zwei verschiedenen Geltungsbereichen. Das wird in der Praxis häufig vermischt.
Zum 1. Januar 2026 wurde § 3a VOB/A neu gefasst. Für Bauleistungen gelten seither Wertgrenzen von 50.000 € (Direktauftrag, zuvor 3.000 €), 100.000 € (Freihändige Vergabe, zuvor 10.000 €) und einheitlich 150.000 € (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb).
Zum 1. Juli 2026 hat das Vergabebeschleunigungsgesetz die Direktauftragsgrenze für Beschaffungen des Bundes in § 55 Abs. 2 BHO auf 50.000 € netto angehoben; zuvor lag sie dort bei 15.000 €. Eine starre Obergrenze ist das nicht: Die Norm stellt den Direktauftrag unter den Vorbehalt, „sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen“. Dieselbe Grenze gilt seither für die Sozialversicherungsträger (§ 22 Abs. 2 SVHV). Angehoben wurden mit dem Gesetz auch die Meldeschwelle zur Vergabestatistik und die Abfrageschwelle für das Wettbewerbsregister, beide von zuvor 25.000 beziehungsweise 30.000 € auf 50.000 €.
Entscheidend ist der Geltungsbereich, und er ist enger, als die Zahlen vermuten lassen. § 55 BHO bindet die Bundesverwaltung, nicht automatisch Länder und Kommunen. Die VOB/A wiederum ist keine Rechtsnorm: Sie erlangt ihre Verbindlichkeit erst durch haushaltsrechtlichen Verweis. Länder, die statisch auf eine ältere Fassung verweisen — dokumentiert etwa Niedersachsen mit der Fassung vom 31. Januar 2019 —, wenden die neuen Wertgrenzen nicht an. Die Grundnorm des § 14 UVgO nennt im Übrigen weiterhin 1.000 €, soweit keine abweichende Bundes- oder Landesregelung gilt.
Direktauftragsgrenzen der Länder: von 1.000 € bis 100.000 €
Weil jedes Land seine eigene Norm setzt, gibt es sechzehn verschiedene Antworten auf die Frage, ab welchem Wert überhaupt bekannt gemacht wird. Für Liefer- und Dienstleistungen sah das am 9. September 2026 so aus:
- 1.000 € — Berlin (formloser Preisvergleich nach der AV zu § 55 LHO)
- 3.000 € — Bremen
- 5.000 € — Hamburg
- 10.000 € — Rheinland-Pfalz
- 20.000 € — Niedersachsen, für Schulen 100.000 €
- 30.000 € — Thüringen
- 50.000 € — Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein; für nordrhein-westfälische Kommunen gelten seit dem 1. Januar 2026 gar keine landesrechtlichen Wertgrenzen mehr
- 100.000 € — Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt
- Sachsen — eine landesrechtliche Direktauftragsgrenze für Liefer- und Dienstleistungen ließ sich nicht belegen; § 4 SächsVergabeG deckelt die freihändige Vergabe auf 25.000 €
Zwischen Berlin und der 100.000-€-Gruppe liegt der Faktor 100. Für Bauleistungen gelten in mehreren Ländern eigene, meist höhere Grenzen. Und die Werte bewegen sich: Allein 2026 haben mindestens vier Länder ihre Wertgrenzen neu geregelt — Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der jeweiligen Landesnorm.
Für die Suche folgt daraus eine praktische Konsequenz. Unterhalb der jeweiligen Direktauftragsgrenze existiert in der Regel keine Bekanntmachung — dort entscheidet Direktansprache, nicht Portalrecherche. Vergaberechtlich bleiben dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit maßgeblich; § 55 Abs. 2 BHO verlangt zudem ausdrücklich, dass der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll.
Zwei Zugangswege, die kaum jemand systematisch nutzt
Neben Einzelverfahren vergibt die öffentliche Hand über Rahmenvereinbarungen. Wer eine solche Vergabe verpasst, ist für deren gesamte Laufzeit außen vor, und die ist regelmäßig auf vier Jahre angelegt. Ein einziges übersehenes Verfahren kann damit vier Jahre Marktzugang kosten.
Der zweite Weg bleibt dauerhaft offen. Ein dynamisches Beschaffungssystem steht nach § 22 VgV im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Zahl der zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden, und der Zugang ist für alle Unternehmen kostenlos. Wer die dynamischen Beschaffungssysteme seiner Zielauftraggeber kennt, kann sich dort jederzeit qualifizieren, statt auf das nächste Einzelverfahren zu warten.
Kosten: Die Portale sind meist kostenlos, die Arbeitszeit ist es nicht
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen Geld kostet. Das stimmt so nicht:
- Die Portale von EU und Bund sind kostenlos: TED, oeffentlichevergabe.de, service.bund.de und evergabe-online.de.
- Die Landesportale sind für Bieter in der Regel kostenfrei — ausdrücklich belegt unter anderem für Hessen, Thüringen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. Ausnahmen betreffen den Komfort, nicht den Zugang: In Hessen ist die Recherche in der HAD kostenlos, dauerhafte Suchprofile sind für Nicht-Kammermitglieder kostenpflichtig.
- Auf privaten eVergabe-Plattformen ist die Teilnahme für Bieter in der Regel kostenfrei. Bei evergabe.de sind Registrierung und Download der Vergabeunterlagen für Bieter nach Angabe des Betreibers kostenlos; DTVP bietet eine kostenfreie Basic-Edition, mit der sich Ausschreibungen durchsuchen und Verfahren bearbeiten lassen. Kostenpflichtig sind dort erst die Komfortfunktionen: Die weiteren Editionen beginnen nach Betreiberangabe bei 49 € im Monat und enthalten Benachrichtigungen und unbegrenzte Suchprofile.
- Rechercheangebote sind abonnementbasiert. Kostenlos ist dort meist nur ein eingeschränkter Testzugang, der Volltextzugriff auf bundesweite Bekanntmachungen ist kostenpflichtig. Bei vergabe24 etwa beginnen die Tarife nach Betreiberangabe bei 20,25 € im Monat für ein Bundesland und bei 90 € für die deutschlandweite Abdeckung (Stand 9. September 2026).
Der eigentliche Kostenfaktor ist deshalb nicht die Gebühr, sondern die Arbeitszeit: Wer mehrere Portale regelmäßig manuell prüft, bindet dauerhaft Vertriebskapazität — unabhängig davon, ob am Ende ein passendes Verfahren dabei ist.
Kommt ein zentrales Portal? UVgO-Neufassung und Marktplatz Deutschland
Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie liegt ein Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung mit Stand Juni 2026 vor. Der Entwurf verschiebt den zentralen Sucheinstieg: Nationale Auftragsbekanntmachungen sollen künftig über die Suchfunktion von www.oeffentlichevergabe.de auffindbar sein statt über www.bund.de. Zusätzlich sieht § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Entwurfs eine Bekanntmachungspflicht für Direktaufträge über 25.000 € netto vor, innerhalb von 30 Tagen nach dem Zuschlag und für mindestens drei Monate — ein Teil der heute unsichtbaren Kleinaufträge würde damit erstmals auffindbar.
Parallel dazu haben Bund und Länder am 4. Dezember 2025 die Föderale Modernisierungsagenda beschlossen. Darin enthalten ist ein „Marktplatz Deutschland“: Der Bund soll bis zum 31. Dezember 2027 eine gemeinsame Vergabeplattform bereitstellen, über die Unternehmen einfacher und schneller Zugang zu öffentlichen Aufträgen bekommen.
Beides ist ausdrücklich noch nicht geltendes Recht. Die UVgO-Neufassung ist ein Entwurf, der nach eigenem Hinweis nicht anstelle der geltenden UVgO angewendet werden darf; der „Marktplatz Deutschland“ ist ein politisches Vorhaben mit Zieldatum, keine bestehende Plattform. Hinzu kommt: Die UVgO ist keine Rechtsnorm, sie gilt erst durch haushaltsrechtlichen Anwendungsbefehl. Selbst nach einer Neufassung müsste jedes Land die neuen Vorgaben also erst selbst in Kraft setzen; die Föderale Modernisierungsagenda sieht dafür eine Frist bis zum 30. Juni 2027 vor. An der heutigen Suche ändert sich dadurch nichts — an der Planung der nächsten beiden Jahre schon.
Vier Suchstrategien im Vergleich
In der Praxis haben sich vier Vorgehensweisen etabliert, mit sehr unterschiedlichem Aufwand-Ertrag-Verhältnis:
- Manuelle Portalsuche: kostenlos, aber zeitintensiv und lückenhaft. Funktioniert nur, wenn feststeht, welche zwei bis drei Vergabestellen relevant sind — alles, was auf einem anderen Portal erscheint, bleibt unsichtbar.
- Benachrichtigungen einzelner Portale: Sie hinterlegen Suchprofile auf mehreren Plattformen und erhalten E-Mails. Deutlich besser als nichts, aber jede Plattform meldet nur ihre eigenen Verfahren, und gefiltert wird meist nach Stichworten.
- Rechercheangebote und Aggregatoren: bündeln viele Quellen in einer Oberfläche und lösen damit das Abdeckungsproblem. Der Aufwand verlagert sich auf die Prüfung: Je breiter der Filter, desto mehr Treffer müssen einzeln bewertet werden.
- Profilbasiertes Matching: Statt nach Stichworten zu filtern, wird das Kompetenzprofil des Unternehmens gegen die Vergabeunterlagen abgeglichen — inklusive Eignungsanforderungen, Fristen und Ausschlusskriterien. Das senkt nicht nur den Suchaufwand, sondern vor allem den Prüfaufwand je Treffer.
Abdeckung und Trefferqualität sind damit zwei verschiedene Probleme. Die Bündelung vieler Quellen löst das erste; wirklich Zeit spart erst, wer auch das zweite löst.
Praxis-Checkliste: So finden Sie relevante Ausschreibungen
- Auftraggeber eingrenzen: Welche Behörden, Kommunen und öffentlichen Unternehmen kommen für Ihre Leistung überhaupt infrage? Das bestimmt, welche Portale relevant sind — und ob Sie es mit Sektorenauftraggebern und deren eigener Schwelle von 432.000 € zu tun haben.
- Wertbereich bestimmen: Liegen Ihre typischen Auftragsgrößen über oder unter den EU-Schwellenwerten? Darüber genügt TED als Basisquelle, darunter brauchen Sie die Landes- und Kommunalportale.
- Wertgrenzen des Ziel-Bundeslands prüfen: Unterhalb der jeweiligen Direktauftragsgrenze gibt es in der Regel keine Bekanntmachung. Die Grenze reicht je nach Land von 1.000 € bis 100.000 € — darunter hilft meist nur Direktansprache.
- CPV-Codes ermitteln: Das europäische Klassifikationssystem für öffentliche Aufträge (Verordnung (EG) Nr. 213/2008) ordnet jedem Auftragsgegenstand einen einheitlichen Code zu. Seine Verwendung ist für Auftraggeber seit dem 1. Februar 2006 obligatorisch, deshalb trifft eine Suche über CPV-Codes präziser als freie Stichworte.
- Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme identifizieren: Beides sind Zugangswege, die Ihre Zielauftraggeber möglicherweise bereits nutzen — mit ganz eigenen Fristen.
- Konten anlegen: auf den eVergabe-Plattformen, über die Ihre Zielauftraggeber tatsächlich vergeben. Für Bieter ist das in der Regel kostenlos und Voraussetzung für die Teilnahme.
- Prozess festlegen: Wer prüft neue Treffer, wie schnell, und nach welchen Kriterien wird über eine Teilnahme entschieden? Ohne diesen Schritt verpufft auch die beste Suche. Welche Fristen dabei auf Sie zukommen, zeigt der Ablauf einer öffentlichen Ausschreibung.
Fazit: Das Problem ist nicht die Suche, sondern die Streuung
An Transparenz fehlt es öffentlichen Ausschreibungen nicht, wohl aber an einem gemeinsamen Einstiegspunkt. Wer die vier Veröffentlichungsebenen kennt, weiß, wo seine Aufträge liegen: EU-weite Verfahren auf TED, nationale Bekanntmachungen im Datenservice Öffentlicher Einkauf und auf service.bund.de, regionale Aufträge auf den Portalen der Länder und der Rest verstreut über kommunale und private Systeme. Wie ein Verfahren danach abläuft, beschreibt der Beitrag Wie läuft eine öffentliche Ausschreibung ab?.
Die Zahlen zeigen, warum sich der Aufwand lohnt: 88,2 % der gemeldeten Verfahren liegen unterhalb der EU-Schwellenwerte, und dort gehen 85,0 % der Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen. Die praktische Frage ist damit nicht, ob man passende Ausschreibungen finden kann, sondern wie viel Arbeitszeit das kosten darf. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob der öffentliche Markt für ein Unternehmen ein planbarer Vertriebskanal wird oder ein Zufallsgeschäft bleibt.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihres Verfahrens geltenden Vorschriften.
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